AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in Ihrer jeweils zuletzt zur Verfügung gestellten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge mit dem Besteller und werden auf der Internetseite des Lieferanten (MKC, Michael Kurpiers) unter www.mkc-hh.de veröffentlicht. Hierauf muss der Lieferant den Besteller nicht in jedem Einzelfall wieder hinweisen, wird den Besteller aber über Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen informieren. Der Besteller erklärt sich mit den nachfolgenden Bedingungen bei Auftragserteilung einverstanden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Rechtserhebliche Erklärungen gegenüber dem Lieferanten (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend. Bestellungen des Bestellers sind vom Lieferanten erst akzeptiert, wenn diese mit angemessener Frist schriftlich (Postweg oder E-Mail) bestätigt wurden, oder mit Zustimmung des Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden. 
2. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung. 
3. Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sondern kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand. Der Lieferant behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird. Der Besteller kann daraus keine Ansprüche herleiten.
4. Soweit der Lieferant Bestellungen auf Abruf zustimmt, muss er nur dann entsprechende Vorräte halten, sofern und soweit er sich dazu verpflichtet. Sofern Bestellungen auf Abruf vereinbart wurden, ist die vereinbarte Gesamtmenge spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzunehmen. Anderenfalls kann der Lieferant, nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme der Vorräte durch Vornahme der Abrufe, vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant erteilt dazu dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Lieferant das Angebot des Bestellers nicht annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Lieferanten zurückzusenden.


§ 4 Preise und Zahlung

1. Es gelten die in dem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltenen Preise. Der Lieferant behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
 
2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise des Lieferanten ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 

4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Hat ein Besteller Vorkasse gewählt, ist diese unverzüglich nach Rechnungsstellung zu entrichten. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. In Fällen, in denen der Besteller ganz oder teilweise in Verzug gerät, hat der Lieferant das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen zur Kasse zu bitten.

6. Im Falle des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens hat der Lieferant neben den Rechten aus § 4 Ziffer 5 auch das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

7. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


§ 5 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungen durch den Besteller sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Lieferanten anerkannten Forderungen sowie mit etwaig bestehenden Schadensersatzforderungen aus Verletzungen von Hauptleistungspflichten desselben Vertragsverhältnisses zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen soweit der Anspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Jeder einzelne Auftrag für eine Belieferung gilt jeweils als ein separates Vertragsverhältnis.


§ 6 Lieferung und Fristen

1. Liefertermine, Lieferfristen und Abruftermine sind nur verbindlich, wenn der Lieferant diese angeboten oder schriftlich bestätigt hat. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten (z.B. Einreichen der detaillierten Bestellung) voraus, anderenfalls verlängern sich diese angemessen.

2. Eine Einhaltung von Terminen und Fristen durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sowie dass der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen kann und eine ausgebliebene Nichtbelieferung nicht anderweitig verschuldet hat.

3. Sofern und soweit eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der vereinbarte Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise – bei Verweigerung der Abnahme durch den Besteller - die Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten.

4. Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens des Lieferanten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung oder sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch, aber nicht alleine, wegen entgangenen Gewinns, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist basiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

5. Hat der Besteller eine Verzögerung von Versand, Übergabe oder Abnahme des Liefergegenstandes zu vertreten, so kann der Lieferant dem Besteller, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand-, Übergabe- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Die Lagerkosten betragen bei Lagerung durch den Lieferanten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages der jeweiligen Bestellung. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6. Können Lieferzeiten oder Liefertermine aufgrund höherer Gewalt, wegen Streiks oder sonstiger Ereignisse, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich mit.

7. Wird die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich, kann der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Bestellerr ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Anderenfalls hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Es gelten im Übrigen die Regelungen der Ziffer 8. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder hat der Auftraggeber diese Umstände allein oder überwiegend zu verantworten, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8. Sofern und soweit dies für den Besteller zumutbar ist, ist der Lieferant zur Lieferung von Teil-, Mehr- oder Mindermengen berechtigt, insbesondere dann, wenn bei verständiger Würdigung und Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Bestellers und des Lieferanten eine Annahme der Mehr- oder Mindermengen und Teillieferungen für den Besteller zumutbar ist, dieser die Lieferung im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwenden kann und ihm dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

9. Sofern die Bestellung eine Sonderanfertigung betrifft, darf der Lieferant die vereinbarte Liefermenge um 10% über- oder unterschreiten, sofern dies nicht für den Auftraggeber unzumutbar ist.

10. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche wegen Teillieferungen ausgeschlossen.


§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Der Lieferant ist bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei der Nichteinhaltung fälliger Zahlungsverpflichtungen, berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückzufordern. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist ebenso berechtigt, lediglich die Ware zurückzufordern und sich einen Rücktritt weiterhin vorzubehalten. Der Lieferant darf diese Rechte bei Zahlungsausfall des Bestellers nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor ohne Erfolg eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat oder eine solche gemäß der geltenden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


§ 9 Rügeobliegenheiten und Mängelgewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat Transportschäden, Beschädigungen, offensichtliche Fehlmengen sowie sonstige offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes spätestens drei Arbeitstage nach Eingang der betreffenden Lieferung am jeweiligen Standort des Bestellers schriftlich bei dem Lieferanten zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand in der gleichen Frist auf nicht unmittelbar erkennbare Fehlmengen zu überprüfen und diese schriftlich bei dem Lieferanten zu rügen.

2. Versteckte Mängel und/oder versteckte Fehlmengen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei dem Lieferanten zu rügen.

3. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelanzeige, ist eine Haftung seitens Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel und/oder Fehlmengen ausgeschlossen.

4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Ware bei seinem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen.

5. Wurde der Mangel und/oder die Fehlmengen nach den Vorschriften der Ziffern 9.1 bis 9.3 rechtzeitig gerügt, wird der Lieferant – sofern er nach den gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung verpflichtet ist - nach seiner Wahl unentgeltlich den Liefergegenstand nachbessern oder nachliefern, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Ein ersetzter Liefergegenstand wird Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung bis zur Zahlung eines fälligen Kaufpreises zu verweigern, wobei jedoch der Auftraggeber eine vorübergehende Minderung entsprechend dem Wert des Mangels vornehmen darf, bis eine Nacherfüllung erfolgt ist. 

6. Die Nacherfüllung hat durch den Lieferanten in angemessener Zeit, welche sich an den Spezifikationen und speziellen Eigenheiten des Produktes bemisst, jedoch mindestens innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Lediglich in Ausnahmefällen und zur Abwendung unverhältnismäßiger Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern er den Lieferanten hiervon zuvor informiert hat (nur gültig in Schriftform). Ansonsten dürfen Produkte weder geöffnet, noch bearbeitet oder in irgendeiner Art und Weise verändert werden. Garantiesiegel und –etiketten dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

7. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, hat der Besteller dem Lieferanten die ihm durch eine Nacherfüllung entstandenen Kosten zu ersetzen.

8. Scheitert die Nacherfüllung, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der Mangel nicht unerheblich ist. Ansonsten steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

9. Ein Sachmangel am Liefergegenstand liegt nicht vor, sofern der Liefergegenstand unsachgemäß verwendet wird oder Abweichungen aufweist, welche innerhalb der Anforderungen von anwendbaren Richtlinien oder Normen liegen oder handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Beschaffenheit der Lieferung von Vorlagen und Mustern aufweist.

10. Der Lieferant haftet nicht für etwaige Folgen einer Nachbesserung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte sowie Veränderungen des Liefergegenstandes ohne Zustimmung des Lieferanten.

11. Technische Grenzwerte (Versorgungsspannung, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Umgebungsbedingungen, etc.) werden auf den spezifischen Datenblättern ausgewiesen und müssen eingehalten werden. Die spezifischen Datenblätter müssen bei Nicht-Vorliegen vom Auftraggeber angefordert werden, bevor die Produktmontage oder Installation durchgeführt wird.

12. Aufgrund des technischen Fortschrittes ist es im Garantie- / Gewährleistungsfalle dem Lieferanten erlaubt, ein technisch mindestens gleichwertiges oder besseres Produkt als Ersatzprodukt zu liefern. Minimale Abweichungen technischer Werte gegenüber dem Originalprodukt (z.B. Lichtfarbe durch natürlichen Alterungsprozess) sind technologiebedingt und können nicht ausgeschlossen werden.

13. Für Werbeaussagen und sonstige Äußerungen des Bestellers oder Dritter übernimmt der Lieferant keine Gewährleistung oder Haftung, sofern er diesen Aussagen nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat.


§ 10 Reklamationsabwicklung

Bei Eintreten eines anerkannten Produktfehlers eines Produkts innerhalb der Garantiezeit ist der Schadensfall dem Lieferanten per E-Mail oder telefonischem Kontakt anzuzeigen und dabei sind die Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Schadensbeschreibung, Rechnungsnummer und Lieferscheinnummer zu übermitteln. Nach Zuteilung einer Retourennummer kann der defekte Artikel ausreichend frankiert (vom Sender bezahlt) und versichert in bruchsicherer Verpackung an die vom Lieferanten mitgeteilte Adresse zurückgesandt werden. Unfreie oder per Nachnahme versandte Rücksendungen werden nicht angenommen. Bei Vorliegen eines Garantiefalles erhält der Auftraggeber kostenlosen Produktersatz bzw. werden entsprechende Reparaturmaßnahmen eingeleitet. Die gesetzlichen Ansprüche bei Produktmängeln bleiben unberührt.


§ 11 Rechtsvorschriften und Ausfuhrbestimmungen

1. Gelieferte Produkte sind nur zur Verwendung in die jeweils durch den Lieferanten direkt belieferten Länder bestimmt. Bei Ausfuhr oder Verwendung in anderen Ländern wird das dazu erforderliche Wissen des Bestellers vorausgesetzt und jegliche Risiken durch beispielsweise andere Betriebsbedingungen gehen auf den Besteller über.

2. Zur Einhaltung aller mit der Ausfuhr zusammenhängender Rechtsvorschriften ist der Besteller selbst zuständig und stellt den Lieferanten von der Haftung frei


§ 12 Haftung

1. Der Lieferant haftet - aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur in den folgenden gesetzlich zwingenden Fällen:

- bei Übernahme einer Garantie oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes,
- bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen der Arglist,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten”).

2. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.


§ 13 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Der Besteller stimmt mit jeder Geschäftsabwicklung der zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Datenspeicherung zu. Daten des Bestellers werden nur im erforderlichen Maße gespeichert und im Sinne des Datenschutzgesetzes nicht weitergegeben.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

5. Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommende als vereinbart.




Share by: